Kinder & Jugendliche
Sektenberatung an Schulen
Selbsternannte „Sektenexperten“ mit zweifelhafter Qualifikation werden an österreichische Schulen eingeladen, um dort „Sektenaufklärung“ zu betreiben. Auch Kinder, die vom katholischen Religionsunterricht abgemeldet sind, werden gezwungen, an diesen Vorträgen teilzunehmen. Kinder, die als „Sektenkinder“ bekannt sind werden öffentlich diskriminiert.

Ein Fallbeispiel von vielen: An einer Wiener Schule wurde einer dieser Sektenvorträge auf Anregung der Religionslehrerin abgehalten. Anwesenheit bei dem Vortrag war verpflichtend für alle, auch die vom Religionsunterricht abgemeldeten Kinder. Der Sektenberater machte alle möglichen unbelegten Behauptungen, unter anderem über die International Sahaj Public School in Dharamshala. Als sich ein 15-jähriges Mädchen als Sahaja Yogini zu erkennen gab, und erzählte, dass sie mehrere Jahre in dieser Schule gewesen war und die Behauptungen nicht stimmen, machte er sie vor deren Lehrern und der Klassengemeinschaft lächerlich. Der Meinung der Schülerin, die auf persönlicher Erfahrung beruhte, wurde jegliche Berechtigung abgesprochen. Die Auffassung des Sektenberaters, der selbst nie in der indischen Schule gewesen war, und noch nie selbst mit einem Sahaja Yogi, einem Lehrer oder einer Schüler/in der Schule gesprochen hatte, wurde als die einzig gültige hingestellt.

Da er hier im Rahmen der Schule als vermeintliche Autorität auftrat, wurde das Mädchen durch den Missbrauch an Autorität nicht nur schwer gekränkt, sondern es wurde auch der Diskriminierung des Mädchens in der Klassengemeinschaft Vorschub geleistet.

Behördenverfahren Kindergarten
Jahrelang hatte die Kindergruppe xxx ein gutes und offenes Verhältnis zum Amt für Jugend und Familie, Magistrat der Stadt Wien, welches damit beauftragt ist, freie Kindergruppen zu kontrollieren. Das Amt stellt der Kindergruppe ein überaus positives Zeugnis aus, das pädagogische Konzept wurde besonders gelobt.

Ausgelöst durch die Medienkampagen im Jahr 2004 wird eine "anonyme Anzeige" zum Anlass für mehrere razziamäßige Behördenvisiten und ein Prüfungsverfahren durch das Sozialamt. Das Amt erhält von einer der Sektenstellen einen Wust an diffammierenden Unterlagen über Sahaja Yoga, welche eine haarsträubende Liste von Vorwürfen und Anschuldigungen zur Folge haben.

Die prüfende Behörde verfasst ein „psychologisches Gutachten“, welches nicht auf die beobachtete tatsächliche Situation in der Kindergruppe eingeht, sondern auf der Basis von ungeprüften Informationen, die von der Sektenstelle über Sahaja Yoga bereitgestellt waren, konstruiert wurde.

Die geschockten Eltern der Kindergruppe müssen sich plötzlich einer Reihe von aggressiven und beleidigenden Behauptungen und Unterstellungen über die Erziehung ihrer Kinder vorwerfen lassen. Empört weisen die Eltern die Diktion und die völlig aus der Luft gegriffenen Behauptungen der Behörden zurück.

Die Behörde zeigte in den eigenen Protokollen nicht nur eine rassistische, sondern auch eine irrationale von Sektenphobie getriebene Haltung, die hinter allem und jedem plötzlich den Einfluss einer gefährlichen Sekte vermutet: Ein "indischer" Teppich, ein Päckchen Räucherstäbchen, eine Ganesha-Statue, alles Gegenstände, die seit Jahren zur Einrichtung der Kindergruppe gehörten, dienen plötzlich zur Rechtfertigung des Verdachts auf gefährliche Sektenideologie.

Die Absurdidät der Vorgangsweise zeigte sich an dem Beispiel der Bettwäsche, die das besondere Interesse der Mitarbeiterinnen des Magistrates erweckte. Diese Bettwäsche wird im Gutachten zum Anlass für die Vermutung, „das Bettzeug könnte indirekt die besondere Nähe zur Muttergottheit“ vermitteln, da diese durch „Sonne, Mond und Sterne“ repräsentiert wird. Die Bettwäsche wurde jedoch von einem Versandhaus, welches auch die Kindertagesheime der Stadt Wien beliefert, bezogen. Sonne, Mond und Sterne zählen wohl zu den beliebtesten Motiven für (Kinder-)Bettwäsche, trotzdem wurde sogar gegen die harmlose Auswahl dieser Bettwäsche implizit Sekten-Vorwurf erhoben.

Die Vorgangsweise und die Protokolle spiegelten die diskriminierende Einstellung des Magistrates der Stadt wider, die insbesondere im Lichte des Grundrechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit, des vor kurzem erst erlassenen Anti-Diskriminierungsgesetzes sowie im Hinblick auf die Neutralität des Staates in Religionsfragen mehr als bedenklich ist.

Aufgabe des Sozialamtes ist es nicht, wie dies in der psychologischen Stellungnahme vorgenommen wurde, die Einschätzung einer bestimmten religiösen Minderheit auf der Basis einer Ferndiagnose, sondern einzig und allein die Frage zu klären, ob das von dem Verein Kindergruppe „xxx“ praktizierte Erziehungs- und Betreuungsmodel geeignet ist, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden. Eine Gefährdung des Kindeswohls konnte aber weder beobachtet, noch aus Hausbesuchen geschlossen werden.

Die Eltern und Erzieher der Kindergruppe legten den Behörden ein umfassendes pädagogisches Konzept und zahlreiche Stellungnahmen der Eltern vor.

Zwei unabhängige psychologische Gutachten wurden erstellt, welche sowohl der pädagogischen Arbeit der Kindergärtnerinnen wie auch der Kindergruppe als Ganzes ein besonders positives Zeugnis ausstellten.

Da nicht in einem einzigen Punkt der Nachweis erbracht werden konnte, dass die erhobenen Anschuldigungen der Wahrheit entsprachen, wurde das Verfahren nach 6 Monaten stillschweigend eingestellt.


Beschluss vom Obersten Gerichtshof bestätigt - keine Gefahr durch Schule in Indien
Bezüglich eines Kindes, welche die International Sahaja Public School in Indien besuchte, lauft ein Verfahren, mit der Absicht der Mutter, das Sorgerecht für das Kind zu entziehen. Dieser Antrag wird in allen Instanzen bis hin zum Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten stellte in einer parlamentarischen Anfragsbeantwortung vom 1.9.1995
fest, dass die International Sahaja Public School anerkannt ist und die österreichische Inspektion keine Beanstandungen ergab.

Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich stellt in einem Beschluss vom 30.1.1996 fest, dass die gerichtlichen Verfahrensergebnisse KEINE abträglichen Einflüsse und KEINE schädliche Entwicklung des Kindes durch deren Kontakt mit SY ergeben hat.

Weiters wird die Europäische Menscherechtskonvention herangezogen, z.B. Art 9, Abs.2 : der Staat hat das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen Religionen und weltanschaulichen Überlegungen sicherzustellen.

Weiters wird festgestellt, dass dieses Internat nicht anders als z.B. westliche Institiute zu betrachten ist. Internatserziehung "weit verbreitet" sei, und so eine Wahrnehmung der Erziehung durch Dritte - auch im Ausland - rechtlich unbedenklich ist, solange den Eltern die Oberaufsicht vorbehalten bleibt.