Beschluss vom Obersten Gerichtshof
bestätigt - keine Gefahr durch Schule in Indien
09/01/95 13:49 | Kinder &
Jugendliche
Bezüglich eines Kindes, welche die
International Sahaja Public School in Indien besuchte, lauft ein
Verfahren, mit der Absicht der Mutter, das Sorgerecht für das Kind
zu entziehen. Dieser Antrag wird in allen Instanzen bis hin zum
Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten stellte in einer parlamentarischen Anfragsbeantwortung vom 1.9.1995
fest, dass die International Sahaja Public School anerkannt ist und die österreichische Inspektion keine Beanstandungen ergab.
Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich stellt in einem Beschluss vom 30.1.1996 fest, dass die gerichtlichen Verfahrensergebnisse KEINE abträglichen Einflüsse und KEINE schädliche Entwicklung des Kindes durch deren Kontakt mit SY ergeben hat.
Weiters wird die Europäische Menscherechtskonvention herangezogen, z.B. Art 9, Abs.2 : der Staat hat das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen Religionen und weltanschaulichen Überlegungen sicherzustellen.
Weiters wird festgestellt, dass dieses Internat nicht anders als z.B. westliche Institiute zu betrachten ist. Internatserziehung "weit verbreitet" sei, und so eine Wahrnehmung der Erziehung durch Dritte - auch im Ausland - rechtlich unbedenklich ist, solange den Eltern die Oberaufsicht vorbehalten bleibt.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten stellte in einer parlamentarischen Anfragsbeantwortung vom 1.9.1995
fest, dass die International Sahaja Public School anerkannt ist und die österreichische Inspektion keine Beanstandungen ergab.
Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich stellt in einem Beschluss vom 30.1.1996 fest, dass die gerichtlichen Verfahrensergebnisse KEINE abträglichen Einflüsse und KEINE schädliche Entwicklung des Kindes durch deren Kontakt mit SY ergeben hat.
Weiters wird die Europäische Menscherechtskonvention herangezogen, z.B. Art 9, Abs.2 : der Staat hat das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen Religionen und weltanschaulichen Überlegungen sicherzustellen.
Weiters wird festgestellt, dass dieses Internat nicht anders als z.B. westliche Institiute zu betrachten ist. Internatserziehung "weit verbreitet" sei, und so eine Wahrnehmung der Erziehung durch Dritte - auch im Ausland - rechtlich unbedenklich ist, solange den Eltern die Oberaufsicht vorbehalten bleibt.